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Erwerber durfte Alteigentümer nicht in der Wohnung lassen………….

In Immobilienfinanzierung, Immobilieninvestoren, Mietkauf, Immobilienfinanzierung, Immobilieninvestoren,, Unternehmensberatung mit Schwerpunkt Mietkauf, Immobilienfinanzierung Marketing und Investoren für Startups und Firmenbeteiligungen!" on August 8, 2017 at 7:11 am

Erwerber durfte Alteigentümer nicht in der Wohnung lassen

Mitgliedern einer Wohneigentumsgemeinschaft kann das Eigentum entzogen werden, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Der neue Käufer darf diesen dann nicht einfach in der Wohnung lassen.

Für den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das Wohnungseigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt, dass Mitgliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Ist das der Fall und wurde das Objekt verkauft, dann darf der Erwerber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Alt-Eigentümer allerdings auch nicht weiter dort wohnen lassen.

Der Fall:

Ein Ehepaar war wegen Beleidigungen, Bedrohungen und einer Körperverletzung gegenüber einem anderen Eigentümer zum Verkauf seiner Wohnung verurteilt worden. Im anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Objekt und erlaubte den Alt-Eigentümern, weiterhin dort zu wohnen. Das war natürlich nicht im Sinne der Miteigentümer gewesen, die ausdrücklich einen Auszug der Betreffenden gewollt hatten.

Das Urteil:

Über zwei Gerichtsinstanzen hinweg erhielt die Eigentümergemeinschaft mit ihren Beschwerden Recht. Es sei den Nachbarn nicht zuzumuten, dass sie weiter mit dem Ehepaar unter einem Dach wohnen – sei es nun als Eigentümer oder als bloße Nutzer der Wohnung. Die renitenten Alt-Eigentümer mussten deswegen ausziehen. (sw)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2016, Az.: V ZR 221/15

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