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Urteil: Umlagefähigkeit von Wachdienst und Concierge………………….

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Urteil: Umlagefähigkeit von Wachdienst und Concierge

Trotz Massenschlägereien, Drogenhandel und Clan-Kriminalität sieht das Landgericht Berlin keine konkrete praktische Notwendigkeit, die eine Kostenumlage von Ausgaben für einen Wachdienst rechtfertigt.


 
 

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Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes dürfen durchaus als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Es müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Umlage muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein und es muss eine konkrete praktische Notwendigkeit für eine solche Maßnahme vom Vermieter dargelegt werden. So hat es kürzlich das Landgericht Berlin entschieden.

Ins Rollen gekommen war die Problematik als der Mieter einer Wohnung in Berlin-Neukölln sich nicht anteilig an den Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Schließdienstes beteiligen wollte. Er hielt die Kostenumlage für unzulässig. Zwar durften laut Mietvertrag „Kosten für Sicherheitsdienst“ als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Er persönlich hielt aber einen

Clan-Kriminalität oder Vandalismus?

Der Vermieter begründete die Notwendigkeit der Ausgaben mit der allgemeinen Gefahrenlage im Kiez. Die Wohnungen lägen in einem bundesweit bekannten Brennpunktgebiet. In der Nähe befinde sich eine Drogenentzugsklinik. Auch kam es im Umfeld bereits zu Massenschlägereien und die Clan-Kriminalität sei auf dem Vormarsch.

Diese allgemeine Gefahrenlage innerhalb einer Großstadt wie Berlin reichte dem Gericht als Begründung nicht aus. Vielmehr müsse der Vermieter darlegen, welche konkrete Gefahr für die Mieter oder welches konkrete Sicherheitsbedürfnis es erfordere, eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung zu beauftragen. Zudem müsse die Umlage der Concierge- und Wachdienstkosten ausdrücklich im Mietvertrag benannt sein.

Die Richter erkennen in der Bezahlung eines Concierge- und Wachdienstes eher das Bedürfnis des Vermieters Vandalismus-Schäden abzuwenden, Sperrmüllhaufen zu verhindern und damit die Wohnanlage aufzuwerten. Das aber seien vor allem Vermieterinteressen.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2019 – 65 S 231/18)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 05. Februar 2020

 

 

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