Falschberatung: Unternehmer müssen über fehlende Flexibilität der Basis-Rente aufgeklärt werden
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe zeigt, dass zu den Nachteilen einer Basisrente, auch „Rürup-Rente“ genannt, genau beraten werden muss, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen. Denn dass die Basisrente nicht zum Bedarf des Klägers passte, lag ausgerechnet an dessen unternehmerischer Tätigkeit und seinen unklaren Zukunftsaussichten, die mit der fehlenden Flexibilität der Basis-Rente nicht vereinbar waren. Zudem wird an dem Urteil erneut die Notwendigkeit deutlich, ein Beratungsgespräch gut zu dokumentieren und sich das Dokument auch vom Kunden unterschreiben zu lassen.

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Seit 2005 gibt es für Selbstständige die Möglichkeit, staatlich gefördert für den Ruhestand vorzusorgen. Seitdem gibt es die Basisrente, auch als Rürup-Rente bekannt: benannt nach dem Ökonomen Bert Rürup, der das Konzept wesentlich mitentwickelt hat. Ein aktuelles Urteil zeigt nun, dass Vermittler über die Nachteile dieser Altersvorsorge sehr genau aufklären müssen. So kann die Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden, Kapitalauszahlungen sind nicht erlaubt. Auch ist die Rente nicht beleihbar, nicht vererblich und nicht übertragbar: entsprechend unflexibel. Und da stellt sich die Frage, für welche Unternehmerinnen und Unternehmer diese Vorsorgeform überhaupt geeignet ist.
Konkret hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Versicherungsvertreter zu Schadenersatz verurteilt, weil die Basisrente, die er vermittelt hat, nicht zum Bedarf des Kunden passte. Er muss ihm nun die gezahlten Beiträge erstatten. „Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente muss der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer darüber aufklären, dass bei einem solchen Vertrag – anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen – eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist“, hebt das Gericht hervor. Auf das Urteil machte zuerst das Versicherungsmagazin aufmerksam (Urteil vom 7. Dezember 2021, Az. 9 U 97/19).
Firmengründung mit Unsicherheiten
Streitfall war eine Basis-Rente, die der Kläger im Jahr 2010 mit 41 Jahren abgeschlossen hatte. Beiträge in Höhe von 200 Euro monatlich zahlte er ein, diese sollten bis zum 01.10.2036 gezahlt werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Zahlung einer lebenslangen Altersrente beginnen in Höhe von monatlich 261,80 Euro zuzüglich der bis dahin angesammelten Überschussanteile. Auch ein Berufsunfähigkeits-Baustein war in der Basisrente enthalten. Der Vertrag sollte bis zum Beginn der Altersrente nicht kündbar sein; lediglich die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung während der Vertragslaufzeit blieb vorbehalten. Der Mann befand sich zu dem Zeitpunkt, als er den Vertrag unterschrieb, am Ende eines Privatinsolvenz-Verfahrens und wollte sich selbstständig machen. Er konnte auch nur ein sehr geringes Jahreseinkommen vorweisen.
Mit einem Anschreiben von Oktober 2015 hat der Kunde schließlich vom Versicherer verlangt, die Beiträge zurückzuzahlen. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er als Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nie mehr an sein Geld kommen könne. Hätte er das gewusst, so hätte er den Vertrag nie abgeschlossen, argumentierte der enttäuschte Kunde. Doch der Versicherer war nicht bereit, die Prämien zurückzuzahlen. Er gestattete es lediglich, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Daraufhin klagte der Mann gegen den Versicherer und den Versicherungsvertreter.
Offene Zukunftsfragen: Basis-Rente ungeeignet
Vor dem Landgericht hatte der Mann in der Vorinstanz noch keinen Erfolg: aber das Oberlandesgericht Karlsruhe sah den Tatbestand der Falschberatung als gegeben. Der Versicherer und sein Vertreter werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.600,00 Euro an Beitrag zurückzuzahlen nebst Zinsen und Anwaltskosten. „Unter den gegebenen Umständen war die Empfehlung einer Rürup-Rente für den Kläger ungeeignet und daher (…) pflichtwidrig“, führt das Gericht aus. Und weiter: „Die wirtschaftliche Situation des Klägers war mit so vielen offenen Fragen für die Zukunft behaftet, dass eine private Rentenversicherung mit einer Festlegung auf 26 Jahre und ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung nicht zweckmäßig war“.
Zugleich hob das Gericht hervor, welcher Nachteil der Basis-Vorsorge im Beratungsgespräch angesprochen werden muss, um sauber zu beraten. “Ein Hinweis in der Beratung, dass beim Vertrag über eine Rürup-Rente vor dem vereinbarten Rentenbeginn keine Möglichkeit bestand, eine vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals zu erhalten, war wesentlich und erforderlich. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Information, über welche der Versicherer, bzw. der Versicherungsvertreter, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages aufklären muss“, heißt es zur Begründung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Aufgrund der heutigen Nullzinspolitik kommt noch ein weiterer Faktor dazu, das die Lebens,- und Rentenversicherungen ihren Sinn und Zweck aufgrund der bevorstehenden Insolvenzen der Lebensversicherer, laut Aussage des Bunde der Versicherten nicht mehr erfüllen können. Eine Prüfung der noch laufenden sowie auch ruhenden Verträgen durch unabhängige Investoren, kann unter Umständen das Schlimmste vermieden werden, da die Rücklagen der Versicherungsgesellschaften damit in die Insolvenzmasse übergeht. (Staatsanleihen).
Zu ihrem Kommentar……………………………..

