
Darf man Mieter zum Heizen zwingen?
Für Mieter ist der pflegliche Umgang mit ihrer Wohnung eine mietvertragliche Pflicht. Regelmäßiges Heizen gehört dazu. Ein grober Verstoß kann sogar zur Kündigung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht führen.
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Mieter haben ein Recht auf eine warme Wohnung; gleichzeitig aber auch die Pflicht, richtig zu heizen. Energie sparen und damit die Heizkosten senken, ist durchaus begrüßenswert und ein legitimer Wunsch. Dennoch sollten Mieter es damit nicht übertreiben. Solange noch Frost droht, darf die Heizung nicht einfach runtergedreht werden – weder wenn der Mieter in der Wohnung lebt noch, wenn er in den Urlaub fährt.
Heizpflicht auch bei Abwesenheit
Eine Wohnung sollte nie völlig auskühlen, nur so können Frostschäden vermieden werden. Auch an kaltnassen Tagen hilft regelmäßiges Heizen, Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden. Vorsorgliches Heizen – zumindest in der Frostschutzstufe – schützt bei Frost und Eis davor, dass Wasserleitungen und Rohre platzen. Sie als Vermieter dürfen von ihrem Mieter nicht nur erwarten, sondern auch verlangen, dass er seiner Heizpflicht nachkommt. Das gilt auch, wenn sich der Mieter aus unterschiedlichsten Gründen zeitweilig nicht in der Wohnung aufhält.
Uneinsichtigen droht die Kündigung
Vernachlässigt der Mieter seine Heizpflicht, kann er abgemahnt und so mit Nachdruck an seine Pflichten erinnert werden. Als Vermieter haben Sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Leistung. Allerdings muss Ihre Abmahnung korrekt und verbindlich erfolgen. Sie müssen also genau erläutern, gegen welche Pflicht der Mieter verstoßen hat und was genau Sie von ihm erwarten. Am besten erklären Sie ihm, wie er zu heizen hat. Vergessen Sie nicht eine Frist zu setzen, innerhalb derer ihr Mieter sein Verhalten zu ändern hat.
Verhält sich Ihr Mieter uneinsichtig, bleibt Ihnen als letztes zulässiges Mittel die Kündigung wegen mangelnden Heizens. Denn ein Vermieter muss die Gefahr von Schäden durch Frost oder Unterkühlung der Mietwohnung nicht tatenlos hinnehmen.
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 05. Februar 2020
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