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Posts Tagged ‘„Wir sind eine Unternehmensberatung mit Schwerpunkt Mietkauf’

Darf man Mieter zum Heizen zwingen?…………………

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Darf man Mieter zum Heizen zwingen?

Für Mieter ist der pflegliche Umgang mit ihrer Wohnung eine mietvertragliche Pflicht. Regelmäßiges Heizen gehört dazu. Ein grober Verstoß kann sogar zur Kündigung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht führen. 


 
 

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Mieter haben ein Recht auf eine warme Wohnung; gleichzeitig aber auch die Pflicht, richtig zu heizen. Energie sparen und damit die Heizkosten senken, ist durchaus begrüßenswert und ein legitimer Wunsch. Dennoch sollten Mieter es damit nicht übertreiben. Solange noch Frost droht, darf die Heizung nicht einfach runtergedreht werden – weder wenn der Mieter in der Wohnung lebt noch, wenn er in den Urlaub fährt.

Heizpflicht auch bei Abwesenheit

Eine Wohnung sollte nie völlig auskühlen, nur so können Frostschäden vermieden werden. Auch an kaltnassen Tagen hilft regelmäßiges Heizen, Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden. Vorsorgliches Heizen – zumindest in der Frostschutzstufe – schützt bei Frost und Eis davor, dass Wasserleitungen und Rohre platzen. Sie als Vermieter dürfen von ihrem Mieter nicht nur erwarten, sondern auch verlangen, dass er seiner Heizpflicht nachkommt. Das gilt auch, wenn sich der Mieter aus unterschiedlichsten Gründen zeitweilig nicht in der Wohnung aufhält.

Uneinsichtigen droht die Kündigung

Vernachlässigt der Mieter seine Heizpflicht, kann er abgemahnt und so mit Nachdruck an seine Pflichten erinnert werden. Als Vermieter haben Sie einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Leistung. Allerdings muss Ihre Abmahnung korrekt und verbindlich erfolgen. Sie müssen also genau erläutern, gegen welche Pflicht der Mieter verstoßen hat und was genau Sie von ihm erwarten. Am besten erklären Sie ihm, wie er zu heizen hat. Vergessen Sie nicht eine Frist zu setzen, innerhalb derer ihr Mieter sein Verhalten zu ändern hat.

Verhält sich Ihr Mieter uneinsichtig, bleibt Ihnen als letztes zulässiges Mittel die Kündigung wegen mangelnden Heizens. Denn ein Vermieter muss die Gefahr von Schäden durch Frost oder Unterkühlung der Mietwohnung nicht tatenlos hinnehmen.

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 05. Februar 2020

 

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Urteil: Umlagefähigkeit von Wachdienst und Concierge………………….

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Urteil: Umlagefähigkeit von Wachdienst und Concierge

Trotz Massenschlägereien, Drogenhandel und Clan-Kriminalität sieht das Landgericht Berlin keine konkrete praktische Notwendigkeit, die eine Kostenumlage von Ausgaben für einen Wachdienst rechtfertigt.


 
 

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Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes dürfen durchaus als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Es müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Umlage muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein und es muss eine konkrete praktische Notwendigkeit für eine solche Maßnahme vom Vermieter dargelegt werden. So hat es kürzlich das Landgericht Berlin entschieden.

Ins Rollen gekommen war die Problematik als der Mieter einer Wohnung in Berlin-Neukölln sich nicht anteilig an den Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Schließdienstes beteiligen wollte. Er hielt die Kostenumlage für unzulässig. Zwar durften laut Mietvertrag „Kosten für Sicherheitsdienst“ als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Er persönlich hielt aber einen

Clan-Kriminalität oder Vandalismus?

Der Vermieter begründete die Notwendigkeit der Ausgaben mit der allgemeinen Gefahrenlage im Kiez. Die Wohnungen lägen in einem bundesweit bekannten Brennpunktgebiet. In der Nähe befinde sich eine Drogenentzugsklinik. Auch kam es im Umfeld bereits zu Massenschlägereien und die Clan-Kriminalität sei auf dem Vormarsch.

Diese allgemeine Gefahrenlage innerhalb einer Großstadt wie Berlin reichte dem Gericht als Begründung nicht aus. Vielmehr müsse der Vermieter darlegen, welche konkrete Gefahr für die Mieter oder welches konkrete Sicherheitsbedürfnis es erfordere, eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung zu beauftragen. Zudem müsse die Umlage der Concierge- und Wachdienstkosten ausdrücklich im Mietvertrag benannt sein.

Die Richter erkennen in der Bezahlung eines Concierge- und Wachdienstes eher das Bedürfnis des Vermieters Vandalismus-Schäden abzuwenden, Sperrmüllhaufen zu verhindern und damit die Wohnanlage aufzuwerten. Das aber seien vor allem Vermieterinteressen.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2019 – 65 S 231/18)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 05. Februar 2020

 

 

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Einzimmerwohnung untervermieten?……………………

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Einzimmerwohnung untervermieten?

Die Mieterin einer Einzimmerwohnung möchte ihre Wohnung für einen bestimmten Zeitraum untervermieten. Die Vermieterin will dem Begehren nicht ohne eine angemessene Mieterhöhung zustimmen. 


 
 

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Ein befristetes Arbeitsverhältnis auf einem Kreuzfahrtschiff lockt die Mieterin einer Einzimmerwohnung raus aufs Meer. Da viele Kosten zu Hause weiterlaufen, beantragt sie bei ihrer Vermieterin, die Wohnung untervermieten zu dürfen. Kommt sie als Bittstellerin oder hat sie Anspruch auf eine Untervermietung?

Das Urteil

Ein Anspruch nach §553 ABS. 1 Satz 1 BGB setzt auch im Falle einer Einzimmerwohnung voraus, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung unterzuvermieten beabsichtigt. Die Mieterin muss daher deutlich machen, in welchem abgrenzbaren Bereich der Wohnung sie weiterhin „wohnen“ will. Das dürfte schwierig sein.

Weiterhin – befand der Richter mit Blick auf die Kostenaufstellung – strebe die Mieterin an, durch die Untervermietung nicht nur die laufenden Kosten zu decken, sondern einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Das gehe weit über den eigentlichen Zweck des Mietgebrauchs zu Wohnzwecken hinaus und sei der Vermieterin nicht ohne angemessene Mieterhöhung zuzumuten.

(LG Berlin 09.09.2019 – 64 T 65/19)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 05. Februar 2020

 

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„Kein Steuererfindungsrecht“ Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: CO2-Steuer könnte verfassungswidrig sein…….

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„Kein Steuererfindungsrecht“ Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: CO2-Steuer könnte verfassungswidrig sein
 
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Immer raus damit

 

dpa/David Crosling
 

Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages könnte die Einführung einer Steuer auf Kohlendioxidemissionen gegen das Grundgesetz verstoßen.

„Eine Besteuerung einer CO2-Emission scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus“, schreiben die Experten in einem Gutachten, wie die „Wirtschaftswoche“ berichtet. Der Staat dürfe nicht einfach neue Steuern erfinden, so die Bundestagsjuristen: Es gebe „gerade kein Steuererfindungsrecht“.

Eine neue Steuer müsse sich vielmehr in die vorhandenen Steuerarten einfügen. Das bedeutet, sie müsse den Charakter einer Ertrags-, Verkehrs-, Aufwands- oder Verbrauchssteuer annehmen. Die CO2-Steuer würde aber unter keine dieser Kategorien fallen.

 
 

Koalition braucht Zustimmung anderer Parteien

Um das Grundgesetz entsprechend zu ändern, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig. Deshalb könnten Union und SPD sie nicht allein beschließen.

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Hinweis: Das Bundesumweltministerium hat den Bericht der „Wirtschaftswoche“ als Missverständnis bezeichnet. In einer Stellungnahme auf der Homepage des Ministeriums heißt es dazu:

„Die in der Wirtschaftswoche geäußerte These, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages die Einführung einer CO-Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Wärme über eine Anpassung der bestehenden Energiesteuersätze als verfassungswidrig einstuft, beruht auf einem Missverständnis. 

Der Wissenschaftliche Dienst stellt selbst fest, dass eine CO-Bepreisung im Rahmen des bestehenden Energiesteuerrechts zulässig ist, wenn der Steuertatbestand weiterhin am Verbrauch der fossilen Brennstoffe und Kraftstoffe ansetzt.

Nichts anderes beinhaltet das Modell zur CO-Bepreisung, das in den vom BMU in Auftrag gegebenen Gutachten beschrieben wird. Die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bepreisungsmodells bestätigen auch ein Rechtsgutachten, das im Zuge der wissenschaftlichen Begleitung des Modells erstellt wurde, sowie andere wissenschaftliche Studien zur CO-Bepreisung.

Das entscheidende Merkmal für die finanzverfassungsrechtliche Bewertung ist die Bestimmung des Steuergegenstands. Eine Steuer, deren Steuergegenstand die aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe entstehenden CO-Emissionen sind, begegnet tatsächlich den dargestellten Bedenken gegen die Einordnung als Verbrauchsteuer, da die CO-Emissionen selbst nicht verbraucht werden können, sondern ihrerseits die notwendige Folge des Verbrauchs der fossilen Brennstoffe sind. 

Wenn der Steuergegenstand im Rahmen der CO-Bepreisung aber weiterhin einheitlich am Verbrauch der fossilen Brennstoffe und Kraftstoffe ansetzt, bestehen diese Bedenken nicht.“

Konkret bedeutet dies: Juristische Bedenken haben die Experten nur bei einer bestimmten Ausgestaltung einer CO2-Steuer, wie sie im Bericht der „Wirtschaftswoche“ beschrieben wird. Wie genau eine CO2-Steuer aussehen soll, steht jedoch noch gar nicht fest. Tatsächlich ist es noch nicht einmal beschlossene Sache, dass es überhaupt eine neue Steuer geben wird. Sollte sich die Bundesregierung dann aber an die Empfehlungen der Wissenschaftler halten, so steht – anders als zunächst der Anschein erweckt wurde – einer CO2-Steuer grundsätzlich nichts im Wege. FOCUS Online bittet dieses Missverständnis zu entschuldigen.

Union will Steuerbonus für Austausch von Altgeräten

Auf die Unterstützung der FDP kann die Regierung bei der CO2-Steuer allerdings nicht setzen – egal, in welcher Form diese kommen würde. „Ich werde einer Verfassungsänderung nicht zustimmen“, sagte die Vorsitzende des Finanzausschusses im Bundestag, Bettina Stark-Watzinger, der „Wirtschaftswoche“. Sie sei gegen eine CO2-Steuer, eine Ausweitung des Emissionshandels sei „eindeutig die bessere Lösung“.

Widerstand kommt auch aus den Reihen der Union. Der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Energiebesteuerung, Sebastian Brehm, hält „nichts davon, die Bürger über eine zusätzliche Besteuerung zu bestrafen“. Der CSU-Politiker will lieber „positive Anreize setzen“, etwa durch einen Steuerbonus für den Austausch alter Heizungen oder für den Umstieg auf emissionsärmere Autos.

 

 

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