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„Das Ende von Hongkong, wie die Welt es kannte“…

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„Das Ende von Hongkong, wie die Welt es kannte“

„Das Ende von Hongkong, wie die Welt es kannte“

Stand: 10:10 Uhr | Lesedauer: 3 Minuten00:0000:30

Chinas Volkskongress hat ein umstrittenes Sicherheitsgesetz gebilligt. Es verbietet Separatismus und Aufruhr in Hongkong und stellt damit einen schweren Schlag gegen die Hongkonger Demokratiebewegung dar.

Quelle: WELTAUTOPLAYChina hat das umstrittene Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Hongkong erlassen. Es richtet sich gegen Aktivitäten, die von Peking als subversiv und separatistisch angesehen werden. Erste Aktivisten ziehen Konsequenzen.17Anzeige

Das umstrittene chinesische Sicherheitsgesetz für Hongkong ist verabschiedet worden. Der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses beschloss das Gesetz am Dienstag, wie die Peking-treue Hongkonger Partei DAB mitteilte. Laut Medien der Sonderverwaltungszone wurde das Gesetz einstimmig von dem Ausschuss verabschiedet, der das oberste gesetzgebende Organ der Volksrepublik ist.

Die Führung der Kommunistischen Partei will mithilfe des Gesetzes die politischen Unruhen in Hongkong unterbinden. Im vergangenen Jahr gab es in der Finanzmetropole monatelange und mitunter gewalttätige Proteste der Demokratiebewegung, die sich gegen den wachsenden Einfluss Pekings in der teilautonomen Sonderverwaltungszone zur Wehr setzt.

Der international bekannte Demokratieaktivist Joshua Wong erklärte, das Gesetz markiere „das Ende von Hongkong, wie es die Welt bislang kannte“. Im Kurzbotschaftendienst Twitter warf Wong der Führung in Peking vor, die Stadt in einen „geheimen Polizeistaat“ verwandeln zu wollen. Wong teilte seinen Rücktritt als Generalsekretär der 2016 gegründeten Partei Demosisto an. Die demokratische Opposition fürchtet, zum Ziel des Gesetzes zu werden.LESEN SIE AUCH

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Wong: „Bis sie mich zum Schweigen bringen und auslöschen“

Der Aktivist schrieb weiter, er glaube nicht, dass sich an der Beharrlichkeit der Hongkonger durch das neue Gesetz oder andere „drakonische Gesetze“ etwas ändern werde. Er wolle weiterhin in Hongkong bleiben, „bis sie mich zum Schweigen bringen und auslöschen.“ Auch die führenden Protestgesichter Nathan Law und Agnes Chow kündigten ihren Rücktritt an.

Die Details des Gesetzes sind noch nicht bekannt. Anfang Juni berichtete aber die staatliche Nachrichtenagentur Xinhua, China werde in Hongkong eine „nationale Sicherheitsbehörde“ einrichten; das Sicherheitsgesetz könne bestehende Gesetze in der Sonderverwaltungszone im Konfliktfall außer Kraft setzen.LESEN SIE AUCH

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Der Nationale Volkskongress hatte das Gesetz im Mai auf den Weg gebracht. Kritiker werfen der chinesischen Führung vor, damit den Grundsatz „ein Land, zwei Systeme“ aufheben und demokratische Bürgerrechte in Hongkong unterdrücken zu wollen. Der früheren britischen Kronkolonie waren bei ihrer Übergabe an China im Jahr 1997 für 50 Jahre Sonderrechte gewährt worden, darunter Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

USA verhängen Einreisebeschränkungen

Das Sicherheitsgesetz hat auch die Spannungen zwischen China und den USA verschärft. Die US-Regierung verhängte wegen des Gesetzes in der vergangenen Woche Einreisebeschränkungen gegen Vertreter der Kommunistischen Partei. Am Montag kündigte dann China Einreisebeschränkungen gegen US-Vertreter an.

Washington erklärte am Montag zudem, kein Rüstungsmaterial mehr an Hongkong liefern zu wollen. Grundsätzlich würden für Hongkong künftig bei militärischem Material und sogenannten Dual-Use-Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, die gleichen Einschränkungen gelten wie für China.

„Wir können nicht länger eine Unterscheidung treffen zwischen dem Export kontrollierter Güter nach Hongkong oder nach Festlandchina“, erklärte Außenminister Mike Pompeo. Die USA könnten nicht das „Risiko“ eingehen, dass für Hongkong gedachte Lieferungen „in die Hände“ der chinesischen Armee fielen, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung der „Diktatur“ der Kommunistischen Partei sei.LESEN SIE AUCH

Joshua Wong

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Auch die EU hat sich beunruhigt über das Sicherheitsgesetz gezeigt. „Wir haben unsere ernsthaften Sorgen über das nationale Sicherheitsgesetz für Hongkong zum Ausdruck gebracht“, sagte EU-Ratspräsident Charles Michel in der vergangenen Woche im Anschluss an Videokonferenzen mit Chinas Staatspräsident Xi Jinping und Regierungschef Li Keqiang. Die chinesische Regierung wies die EU-Kritik zurück und bezeichnete die Hongkongpolitik als „interne Angelegenheit“ Chinas.AFP/dpa/lep© Axel Springer SE. Alle Rechte vorbehalte

Stand: 10:10 Uhr | Lesedauer: 3 Minuten00:0000:30

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BGH zum kaufvertraglichen Rücktritt bei einer Beschaffenheitsvereinbarung von Alufelgen……………..

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BGH zum kaufvertraglichen Rücktritt bei einer Beschaffenheitsvereinbarung von Alufelgen

erschienen am 23. June 2020

A. Sachverhalt (vereinfacht)

K schloss am 16. November 2016 als Verbraucher mit dem Autohändler V einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten Pkw der Marke BMW zum Preis von 31.750 € brutto. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich unter anderem der folgende Zusatz:

“Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).”

Das Fahrzeug wurde dem K nach Zahlung des Kaufpreises noch am selben Tag mit achtfacher Bereifung übergeben, wobei die Winterräder montiert waren. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs; vielmehr waren sie lediglich mit einem BMW-Emblem versehen und für das verkaufte Pkw-Modell nicht zugelassen, weil eine Verwendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen würde.

V reichte die ABE für die Winterräder dementsprechend nicht nach, weswegen K mit Anwaltsschreiben vom 14. September 2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und B aufforderte, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 31.750 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 793,75 €, mithin 30.956,25 €, zurückzuzahlen.

Im November 2017 setzte der K dem B per E-Mail eine Frist zur Aushändigung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder.

K verlangt von B Zahlung von 30.956,25 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Zu Recht?

Bearbeitervermerk:
Gegen Sie davon aus, dass V und K nur einen Vertrag über die tatsächlich verkaufen Felgen, nicht aber über andere, vergleichbare Felgen geschlossen hätten.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18)

K könnte gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB zustehen.

I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen.

II. K hat den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).

III. K müsste ein Rücktrittsrecht zustehen. Das könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB ergeben. Dazu müsste das Fahrzeug mangelhaft gewesen sein. Nach § 434 I 1 BGB ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zunächst müssen die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben.

Der BGH geht davon aus, dass die Parteien im Hinblick auf die Alufelgen eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben:

„Die Parteien haben im Kaufvertrag vereinbart, dass auch ein Satz gebrauchter Winterräder auf Alufelgen Kaufgegenstand ist und dass der Beklagte die Allgemeine Betriebserlaubnis für die Winterräder nachreicht. Diese Abrede hat bei der gebotenen interessengerechten Auslegung – die der Senat, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 , NJW 2015, 1669 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 20. März 2018 – VIII ZR 71/17, juris Rn. 25 mwN) – zum Inhalt, dass der Beklagte für das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen für das verkaufte Fahrzeug in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle gewährleistungsrechtlichen Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16 , NJW 2017, 2817 Rn. 13; vom 20. März 2019 – VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 22; jeweils mwN).“

V hatte argumentiert, dass das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Fahrzeugs deswegen zu verneinen sei, weil die vertragliche Abrede nicht dieses als “eigentlichen” Kaufgegenstand betreffe. Dieser Auffassung tritt der BGH entgegen:

„Sie fasst den Begriff der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB deutlich zu eng und blendet dabei aus, dass die Winterreifen nach den getroffenen Vereinbarungen (ausdrücklich) Teil der Kaufsache geworden sind. Das Fehlen einer Betriebserlaubnis für die Felgen der mitverkauften und vom Verkäufer noch vor Übergabe montierten Winterräder ist ein Umstand, der sich auch auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst auswirkt, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 , Abs. 5 StVZO vorliegen. Denn ein Käufer, der – wie hier – Wert auf die Nutzung zugelassener Räder legt, wird bei objektiver Betrachtung im Fall der Kenntniserlangung von dem Nichtvorliegen einer Betriebserlaubnis für die Felgen das Fahrzeug nicht in einer den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Form (also unter Verwendung der mitgelieferten Felgen) nutzen wollen und dürfen.“

Zudem liege § 434 I 1 BGB ein weiter Beschaffenheitsbegriff zugrunde:

„Danach sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15 , NJW 2016, 2874 Rn. 10 [zum Vorliegen einer Herstellergarantie]; vom 19. April 2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10 [zum mit Giftstoffen belasteten Grundwasser eines Grundstücks]).“

Den Felgen fehlte indes die Betriebserlaubnis, weswegen die (tatsächliche) Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.

Das Berufungsgericht hatte einen Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB bejaht:

„Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Käufer eines gebrauchten Pkws grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Fahrzeug und sämtliche ein- und ausgebauten Teile im Sinne von § 19 Abs. 3 StVZO über eine Betriebserlaubnis verfügen. Daher liege ein Sachmangel unabhängig davon vor, ob durch die Montage nicht zugelassener Teile die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlösche oder nicht.“

Das ist nach Auffassung des BGH aber nur dann der Fall, wenn durch die Montage der nicht zugelassenen Felgen die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug erlischt:

„Diese Ansicht ist nicht unbedenklich, weil sie letztlich ausblendet, dass die Verwendung von für das Fahrzeug nicht zugelassenen Teilen (hier: Felgen für die Winterreifen) im Hinblick auf die oben beschriebenen Anforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO nicht ohne weiteres die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst entfallen lässt und dessen Nutzung im Straßenverkehr ausschließt (§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO ). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug aber (bereits) dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 [BGH 06.12.2018 – VII ZR 285/17] Rn. 5 mwN). Auch die objektive Käufererwartung bezüglich des Vorhandenseins einer (Allgemeinen) Betriebserlaubnis als übliche Beschaffenheit wird sich regelmäßig daran ausrichten, dass der erworbene Pkw selbst über eine (Allgemeine) Betriebserlaubnis verfügt und daher im Straßenverkehr genutzt werden kann. Daher bedarf es einer besonderen – vom Berufungsgericht aber unterlassenen – Begründung, weshalb sich die objektive Erwartung des Käufers eines gebrauchten Pkws unabhängig davon auf das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis für eingebaute Teile erstrecken soll, ob tragfähige Anzeichen dafür bestehen, dass deren Fehlen den Fortbestand der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug selbst berührt.“

Das sei aber nur dann der Fall, wenn die Verwendung der Felgen mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht:

„Zwar führt das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO ) bezüglich der Felgen (vgl. § 22 StVZO ), für die – was im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist – auch eine Einzelbetriebserlaubnis nach §§ 21 , 22 Abs. 2 Satz 4 StVZO oder ein Nachtrag zur Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§ 22 Abs. 3 , § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StVZO ) nicht vorlagen, nicht ohne Weiteres dazu, dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Vielmehr setzt dies voraus, dass die – mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene – nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (vgl. VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 31. Mai 2011 – 10 S 1857/09 , juris Rn. 27, 29 [zur Umrüstung eines Motorrads mit Carbonrädern]; KG, Urteil vom 27. März 1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris Rn. 7, 9).“

Diese enge Auslegung von § 19 II 2 Nr. 2 StVZO ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien:

„Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks. 629/93, S. 17; VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 31; vgl. auch KG, aaO). Dem steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (BR-Drucks. aaO). Erforderlich ist daher, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Baden-Württemberg, aaO; OLG Köln, NZV 1997, 283, 284; KG, aaO Rn. 9; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 40, 41). Dabei lässt sich das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr nicht abstrakt und absolut bestimmen. Denn der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab (VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 32). Behörden und Gerichte haben daher für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung – sei es durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils, sei es durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils – eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt (VGH Baden-Württemberg, aaO Rn. 31, 32; OLG Köln, aaO).“

Damit liegt sowohl ein Mangel gemäß § 434 I 1 BGB als auch nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor.

IV. Nach § 323 BGB müsste K grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Das hat er nicht getan. Möglicherweise war das nach § 326 V BGB entbehrlich.

Der BGH erinnert daran, dass § 326 V BGB nur dann eingreift, wenn dem Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) im Sinne von § 275 BGB unmöglich sind:

„Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrig allein eine Nachbesserung in den Blick genommen und übersehen, dass die Anwendung des § 326 Abs. 5 BGB eine Unmöglichkeit beider Varianten der Nacherfüllung, also auch die Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung, voraussetzt (Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). Die genannte Vorschrift greift im Falle der Unmöglichkeit der “Leistungspflicht” ein. Dies bedeutet für den Fall der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB ) wegen der für den Käufer nicht bindenden Wahl einer Nacherfüllungsart und dessen damit nicht ausgeschlossenen Rechts, auf die andere Alternative überzugehen, dass eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB nur bei der Unmöglichkeit beider Ausgestaltungen der Nacherfüllung entbehrlich ist (vgl. auch § 440 Satz 1 BGB : “wenn beide Arten der Nacherfüllung” verweigert werden).“

Eine Nachbesserung ist unmöglich. Fraglich ist, ob (auch) eine Nachlieferung unmöglich ist. Der BGH erinnert daran, dass es insoweit auf eine Auslegung des Parteiwillens ankomme und eine Ersatzlieferung auch im Falle eines Stückkaufs nicht automatisch ausgeschlossen sei:

„Ob eine Ersatzbeschaffung vorliegend möglich und geschuldet war/ist, hängt davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133 , 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung von gleichartigen und gleichwertigen Felgen oder Winterrädern, die für das Fahrzeug zugelassen sind, in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu grundlegend Senatsurteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , aaO Rn. 23; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine solche Ersatzbeschaffung scheidet nicht schon deshalb aus, weil es sich bei dem Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs inklusive Winterreifen um einen Stückkauf handelt.“

Vor diesem Hintergrund sei eine Ersatzlieferung auch nicht bereits deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil Kaufgegenstand ein Gebrauchtwagen nebst gebrauchten Winterrädern war:

„Zwar wird in solchen Fällen ausweislich der Gesetzesbegründung eine Nachlieferung beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache “zumeist von vornherein ausscheiden” (BT-Drucks. 14/6040, S. 232; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , aaO Rn. 17, 22; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, aaO [jeweils für den Fall des Erwerbs eines gebrauchten Unfallwagens]). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Auch in solchen Fällen ist letztlich maßgeblich, ob nach den Vorstellungen der Parteien die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann, also austauschbar ist (zu diesen Anforderungen vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , aaO Rn. 23; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16, aaO). Dies kann insbesondere im Hinblick darauf, dass im Streitfall nicht das Fahrzeug selbst, sondern nur ein zusätzlich veräußerter Satz gebrauchter Winterreifen von der Nacherfüllung betroffen ist, nicht schon im Ansatz verneint werden.“

Die Parteien haben die Felgen beziehungsweise die Winterräder nicht als austauschbar angesehen (s. Bearbeitervermerk). Daher hätte keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung vergleichbarer zugelassener Felgen oder hiermit versehener Winterräder erfolgen können. Eine Nacherfüllung war in beiden Varianten des § 439 BGB unmöglich und damit eine Fristsetzung nach § 326 V BGB entbehrlich.

V. Der Rücktritt könnte nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen sein. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei unbehebbaren Mängeln ist regelmäßig auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung.

Das Berufungsgericht war von einem unerheblichen Mangel ausgegangen und hatte sich

„entscheidend darauf gestützt, dass die Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug “problemlos mit zugelassenen, im optischen Erscheinungsbild ähnlichen Felgen zu versehen”. Daher könne nicht von einer erheblichen Funktionsstörung ausgegangen werden. Die Kosten des Erwerbs neuer, vergleichbarer Felgen und des Aufziehens der Reifen hierauf beliefen sich inklusive des Montageaufwands auf weniger als fünf Prozent des Kaufpreises.“

Dem tritt der BGH entgegen und weist darauf hin, dass im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziere:

„Weiter hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht geltend macht – übersehen, dass die Parteien das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder zur Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben haben. Diese Beschaffenheitsvereinbarung betrifft Fahrzeugteile, die – abhängig von der Art und dem Umfang der Abweichungen der Felgen von solchen Felgen, die für das Fahrzeug zugelassen sind – Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug haben können. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung indiziert nach der Rechtsprechung des Senats das Vorliegen einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung. Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre. Es kommt damit neben der Frage, aus welchen Gründen die Beschaffenheitsvereinbarung über das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, auch hier auf den vom Berufungsgericht offengelassenen Aspekt an, ob durch die Verwendung der Winterräder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten stand.“

Die Verwendung der Felgen hätte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich gemacht. Daher ist ein Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 V 2 BGB) ausgeschlossen.

VI. K steht gegen V ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB zu. Dabei muss er sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen (§ 346 I, II Nr. 1 BGB). Zudem muss er das Fahrzeug zurückübereignen (§ 346 I BGB); beide Ansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen (§§ 348, 320, 322 BGB).

C. Fazit

Der BGH exerziert schulmäßig verschiedene Fragen des (kaufvertraglichen) Rücktritts durch – Prädikat lesenswert und examensrelevant!

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USA kein Sonderstatus mehr für Hongkong

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Die Skyline Hongkongs. | Bildquelle: REUTERS

USA Kein Sonderstatus mehr für Hongkong

Stand: 30.06.2020 07:33 Uhr

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  • Die USA und Hongkong – bisher eine besondere Beziehung: Anders als China bekam die Sonderverwaltungszone US-Technologien und -Rüstungsgüter. Angesichts des „Sicherheitsgesetzes“ macht die US-Regierung damit jetzt Schluss.

Von Katrin Brand, ARD-Studio Washington

Donald Trump hatte es Ende Mai angekündigt, nun macht seine Regierung ernst: Im Streit mit China beendet sie die Sonderbehandlung, die sie Hongkong in den vergangenen Jahren zugestanden hatte.

Außenminister Mike Pompeo sagte gestern, wegen des neuen chinesischen „Sicherheitsgesetzes“ werde die US-Regierung den Export amerikanischer Rüstungsgüter und Technologien nach Hongkong stoppen. Künftig sollen für Lieferungen in die Sonderverwaltungszone die gleichen Regeln gelten wie für Lieferungen nach China.

Polizisten stehen vor einem Gebäude in Hongkong | Bildquelle: REUTERS

Streit um Hongkong

China verabschiedet „Sicherheitsgesetz“

China hat das umstrittene Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Hongkong verabschiedet. | mehr

Nationale Sicherheit der USA schützen

Das sei nötig, um die nationale Sicherheit der USA zu schützen, sagte Pompeo. Denn die US-Regierung könne nicht mehr unterscheiden, was nach Hongkong und was nach China gehe. Solche Rüstungsgüter dürften aber nicht in die Hände des chinesischen Militärs fallen. Handelsminister Wilbur Ross forderte China auf, seinen Kurs zu ändern und die Hoffnungen zu erfüllen, die es den Menschen in Hongkong und der Welt gemacht habe.

Bereits vorige Woche hatten die USA Einreisebeschränkungen gegen Vertreter der Kommunistischen Partei Chinas verhängt.https://www.tagesschau.de/multimedia/audio/audio-92113~ardplayer_showControlBar-true.html

Hong Kong: Im Streit mit China beenden USA die Sonderbehandlung
Katrin Brand, ARD Washington
30.06.2020 07:00 Uhr

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Mehrwertsteuersenkung kommtKonjunkturpaket beschlossen – Ifo dämpft Erwartungen

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29.06.2020

Mehrwertsteuersenkung kommtKonjunkturpaket beschlossen – Ifo dämpft Erwartungen

Finanzminster Olaf Scholz (rechts) im Gespräch mit Wirtschaftsminister Peter Altmaier

Teilen:Zur GroßbildansichtBernd Von Jutrczenka/dpaFinanzminster Olaf Scholz (rechts) im Gespräch mit Wirtschaftsminister Peter Altmaier

Weniger Steuern beim Einkaufen und Geld aufs Familienkonto: Der Bundestag hat wichtige Teile des Konjunkturpakets beschlossen, das Konsum und Wirtschaft in der Corona-Krise wieder ankurbeln soll. Das Parlament stimmte den Neuerungen am Montag in einer Sondersitzung mit den Stimmen der großen Koalition zu. Am Nachmittag stimmte zudem der Bundesrat zu, so dass die Regelungen nun zum 1. Juli in Kraft treten können.

Eine Senkung der Mehrwertsteuer soll die wegen der Corona-Pandemie und Kurzarbeit geschwächte Kaufkraft wieder stärken. Bis Jahresende fallen statt 19 nur noch 16 Prozent Mehrwertsteuer beim Einkauf an. Der ermäßigte Satz, der für viele Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs gilt, wird von 7 auf 5 Prozent reduziert.

Viele Supermärkte, Auto- und Möbelhäuser haben bereits angekündigt, die Ersparnis eins zu eins an ihre Kunden weiterzugeben – teils wurden bereits zum Wochenbeginn Preise gesenkt.

Opposition kritisiert, Ifo-Institut dämpft Erwartungen

Die Opposition kritisierte die vorübergehende Steuersenkung trotzdem als weitgehend wirkungslos. Sie bedeute für den Einzelhandel einen „absurden bürokratischen Aufwand„, zugleich spare ein durchschnittlicher Haushalt im Monat gerade einmal 30 Euro, sagte FDP-Fraktionsvize Christian Dürr. Linke und Grüne bezweifelten, dass die Ersparnisse wirklich beim Verbraucher ankommen. Sie sei eine gewagte, unkalkulierte Wette. Auch die AfD bezweifelte wirtschaftliche Impulse.

Laut einer Berechnung des Ifo-Instituts vergrößert die Senkung der Mehrwertsteuer die deutsche Wirtschaftsleistung um 0,2 Prozentpunkte oder 6,5 Milliarden Euro. Für den Staat bedeute sie Steuerausfälle von 20 Milliarden Euro – aber die Nachfrage nach im Inland produzierten Konsumgütern lege nicht im gleichen Umfang zu, erklärten die Wirtschaftsforscher am Montag.

„Insgesamt sollten an Konjunkturprogramme nicht zu hohe Erwartungen gerichtet werden“, sagte Ifo-Präsident Clemens Fuest. Es sei „trotzdem sinnvoll und notwendig, die Konjunktur in dieser kritischen Lage mit Mitteln der Fiskalpolitik zu stützen“. Mit dem gesamten Konjunkturpaket würden de Unternehmen dieses Jahr um 64 Milliarden Euro entlastet, die privaten Haushalte um 10 Milliarden. Der Staat gebe 14 Milliarden zusätzlich aus. Das werde die Wirtschaftsleistung dieses Jahr um 0,9 Prozent steigern.

Vor allem Familien mit weniger Geld sollen vom Familienbonus profitieren

Zweiter großer Bestandteil des Konjunkturpakets ist ein Bonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die ersten 200 Euro sollen im September mit dem Kindergeld ausgezahlt werden, die restlichen 100 Euro im Oktober. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, bei Besserverdienern aber mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, so dass vor allem Familien mit weniger Geld profitieren.

Weitere Erleichterungen gibt es für Firmen, etwa durch geänderte Abschreibungsregeln. Außerdem sollen sie aktuelle krisenbedingte Verluste besser mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen können und so in der schwierigen Zeit mehr Geld in der Kasse haben.

Der Bund übernimmt den Großteil der Kosten für das Konjunkturpaket: Knapp 13 Milliarden Euro an Steuerausfällen entstehen durch die Senkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus schlägt mit weiteren 5,4 Milliarden Euro zu Buche. Um das zu stemmen, will Finanzminister Olaf Scholz (SPD) noch einmal mehr Kredite aufnehmen. Inzwischen sind für 2020 Rekordschulden von 218,5 Milliarden Euro vorgesehen. Den zweiten Nachtragshaushalt soll der Bundestag noch in dieser Woche beschließen.

luk, dpa-afx

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Nächste Corona-Lockerung?Bund der Selbstständigen fordert: Schafft die Maskenpflicht ab!

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Nächste Corona-Lockerung?Bund der Selbstständigen fordert: Schafft die Maskenpflicht ab!

ako, 23.06.2020 – 15:31 Uhr

Wie bitte? – diese Frage könnte man jetzt möglicherweise öfter hören, besonders im Supermarkt.
Mittlerweile Alltag in Deutschen Geschäften: Verkäufer und Kunden mit Masken. Foto: Tobias Hase/dpa

Immer mehr Corona-Beschränkungen werden gelockert oder komplett gekippt. Geht es nach dem Bund der Selbstständigen, soll als Nächstes die Maskenpflicht folgen.

München – Bereits am Freitag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die strenge Corona-Sperrstunde für Gaststätten und Restaurants als rechtswidrig bewertet und abgeschafft. Die Präsidentin des Bundes der Selbstständigen Gabriele Sehorz begrüßt diesen Entschluss: „Wir freuen uns für alle Unternehmer aus der Gastronomie und wünschen, dass die Umsätze nun wieder schnell steigen, damit sich der Betrieb wenigstens wirtschaftlich rechnet!“ 

Der Wirtschaftsverband sieht diese Entscheidung, die die Gastronomie auch dem derzeit geringen Infektionsgeschehen zu verdanken hat, allerdings auf viele Branchen übertragbar: „Das niedrige Infektionsgeschehen – für das wir alle gemeinsam gekämpft haben – muss jetzt auch zu den notwendigen Lockerungen beim Einkaufen führen, sodass wieder von einem Einkaufsvergnügen gesprochen werden kann. Wir müssen das Einkaufsgefühl dringend wieder verbessern! Besonders der stationäre Handel leidet immer noch deutlich unter einer stark spürbaren Kauf-Lustlosigkeit des Konsumenten.“

Forderung: Keine Maskenpflicht in Geschäften

„Maskierte Verkäufer und die eigene Maskenpflicht animieren nicht gerade zum ausgiebigen Bummeln und Shoppen. Den neuen Anzug, das Sommerkleid oder ein neues Topfset aussuchen oder im Möbelhaus das neue Wohnzimmersofa probewohnen macht unter diesen Bedingungen – verständlicherweise – einfach keine Freude. Die Konsumenten bleiben lieber zu Hause“, erklärt Gabriele Sehorz fest und fügt hinzu: „Es ist realitätsfern zu denken, dass sich das durch eine temporäre Mehrwertsteuersenkung ändern wird.“ Gegen Letztere wehrt sich der branchenübergreifende Verband seit Wochen.

Gabriele Sehorz sieht den Einzelhandel in ernsthafter Gefahr: „Machen wir uns nichts vor, die starken Auflagen bedrohen unseren Einzelhandel und weitere Leerstände werden die Folge sein. Wir müssen unsere regionalen Geschäfte retten, denn die sind es, die auch in Zukunft unsere Innenstädte und Einkaufsstraßen mit Leben füllen sollen. Wir entscheiden heute wie unsere Innenstädte in fünf Jahren aussehen werden. Wir brauchen jetzt weitere Lockerungen für den Einzelhandel beziehungsweise den Kunden bevor es zu spät ist. Die Maske kann und darf kein langfristiges Allheilmittel werden!“

Sie sieht die Entwicklungen in Österreich als Vorbild: „Für die Lockerung der Maskenpflicht für das Personal mussten wir lange kämpfen, jetzt muss dies auch für den Kunden diskutiert werden – Österreich macht es uns vor. Es liegen keine Erkenntnisse über ein erhöhtes Infektionsgeschehen im Einzelhandel vor, daher ist offensichtlich, dass auch hier die bisherigen einschneidenden Auflagen nicht mehr länger gerechtfertigt sind!“, stellt Sehorz abschließend fest.

Die Meinung des Wirtschaftsverbands teilt auch City Partner, der Verband der Innenstadt-Händler. Geschäftsführer Wolfgang Fischer sieht die Lage ähnlich: „Wir blicken bezüglich Handel und Gastronomie sehr interessiert nach Österreich, wo es bereits seit über einer Woche keine Maskenpflicht – außer in öffentlichen Verkehrsmitteln, wo es wirklich auch Sinn macht und einigen weiteren Ausnahmen – mehr gibt.“  Man hoffe, dass Bayern den österreichischen Nachbarn „bei positiver Entwicklung der Zahlen“ folge. „So dies möglich würde, würde es sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch für Kundinnen, Kunden und Gäste eine große Erleichterung bedeuten.“

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Mit Wumms in die Armut: plusminus-Beitrag zeigt, warum staatliche Hilfen nicht funktionieren…

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25. JUNI 2020

Mit Wumms in die Armut: plusminus-Beitrag zeigt, warum staatliche Hilfen nicht funktionieren

„Kein Geld, kein Essen“: Daniela Ullrich vor ihrem leeren Kühlschrank, Screenshot (auf Foto klicken, um Beitrag anzuschauen)

Die Fitnesstrainerin Daniela Ullrich hat alles richtig gemacht, genauso wie es die Regierung sich wünscht und künftig für alle Selbstständigen verpflichtend machen will.

Und trotzdem bzw. gerade deswegen ist sie jetzt auf Lebensmittelspenden ihrer Freunde angewiesen.

An ihrem und zwei weiteren Schicksalen von Selbstständigen zeigte plusminus gestern Abend in einem bewegenden Beitrag, dass die staatlichen Corona-Hilfen bei den betroffenen Solo-Selbstständigen nicht ankommen. Die Regierung hat ein Wirrwarr aus nicht aufeinander abgestimmten Regelungen und Zuständigkeiten geschaffen. Unter dem Strich steht für die Betroffenen: Keine wirksame Hilfe – obwohl bzw. weil sie vorgesorgt haben.

Kein Arbeitslosengeld, weil Soforthilfe

Von ihren Honoraren als Fitnesstrainerin hat die ehemalige Leistungssportlerin Ullrich freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Als selbstständige Lehrerin ist sie zudem rentenversicherungspflichtig und natürlich auch wie alle Selbstständigen pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie hat Soforthilfe beantragt sowie Arbeitslosengeld.

Kurzarbeitergeld erhält sie als Solo-Selbstständige keines, obwohl sie über Jahre Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge eingezahlt hat. Aber selbst das Arbeitslosengeld  I erhält sie nicht, denn sie hat Soforthilfe beantragt. Diese ist zwar sehr niedrig und darf nur für betriebliche Fixkosten genutzt werden (Ullrich arbeitet außerhalb von Corona-Zeiten in Fitnessstudios und verfügt in ihrer kleinen Wohnung über kein getrenntes Arbeitszimmer).

Da das Arbeitslosengeld I für Miete, Krankenversicherung und Lebenshaltung gedacht ist, ist die Anrechnung unverständlich, aber da die Soforthilfe über der Zuverdienstgrenze von 135 Euro/Monat liegt, verweigert die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengeld I komplett.

Als Angestellte mit gleichem Arbeitslosenversicherungsbeitrag hätte sie dagegen nicht nur Kurzarbeitergeld erhalten, sondern auch noch deutlich mehr dazu verdienen können.

Kein Hartz IV, weil arbeitslosenversichert

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ist nun aber vorrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), weshalb Ullrich auch darauf keinen Anspruch hat. Die Fitnesstrainerin fährt statt dessen mit dem Fahrrad zur Paprikaernte, um überhaupt etwas Geld zu verdienen. Das Beispiel (das wir auf Basis der vorliegenden Informationen etwas ausführlicher beschrieben haben als im Filmbeitrag) zeigt: Auch wer alles „richtig“ macht, erhält vom Staat keine Hilfe.

Hätte Ullrich nicht auch Rücklagen bilden können, um ohne staatliche Hilfen durch eine solche Krise zu kommen? Das Problem bei Selbstständigen wie ihr: Gerade weil sie in alle Sozialversicherungszweige einzahlt, dabei aber durch hohe Mindestbeiträge und eine unfaire Beitragsbemessung diskriminiert wird, ist die prozentuale Gesamtbelastung so hoch, dass nicht viel übrig bleibt, um Rücklagen zu bilden. Das gilt nicht nur für niedrige, sondern auch für mittlere Einkommen.

Andere Betroffene werden gezwungen ihre Altersvorsorge aufzubrauchen

Touristenführerin Elvira Bittner und Gunther Gross, der mit seiner Frau eine Musikkneipe betreibt,  haben eigenverantwortlich für ihr Alter vorgesorgt. Sie sind schließlich nicht mehr ganz jung. Aber auch ihnen wird aus ihrer Vorsorge ein Strick gedreht:

Denn ihr Vermögen ist durch die eigenverantwortliche Altersvorsorge zu hoch für die Grundsicherung. Sie müssen ihre Altersvorsorge bis auf 60.000 bzw. als Paar bis 90.000 Euro aufbrauchen, bevor sie Hartz IV beantragen können. Gross‘ Frau berichtet, dass sie nachts nicht mehr schlafen kann, aus Angst vor der drohenden Altersarmut.

Bei der Familie von Gunther Gross kommt nämlich hinzu, dass der Mietvertrag für die Musikkneipe noch vier Jahre weiterläuft. Gross fürchtet, dass er womöglich schon bald Insolvenz anmelden muss und sich die Gläubiger dann aus seiner Altersvorsorge bedienen, sein Vermieter noch vier Jahre lang, wenn er angesichts der Corona-Krise keinen Nachmieter findet. Er bräuchte wirksame staatliche Unterstützung, um durch die Krise zu kommen, dann könnte er im Anschluss auch wieder Einnahmen generieren und daraus selbstständig Miete und Lebensunterhalt bezahlen.

Noch ist die Meldepflicht für Insolvenzen ausgesetzt: bis September. Dann rechnen Experten mit einer Pleitewelle. Viele Betroffene werden noch lange unter den Folgen der Corona-Krise leiden. Sie haben vorgesorgt und sind dafür bestraft worden. Die staatlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aller traf sie in ihrem jeweiligen Beruf besonders hart, der Staat hat sie mit den Folgen alleine gelassen. Das zeigt plusminus an diesen drei Beispielen auf bewegende Weise.

Mitzeichnen: Heute (Donnerstag, 25.06.20) kannst du noch bis 23:59 Uhr unsere Bundestagspetition mitzeichnen, in der wir wirksame Corona-Hilfen für Selbstständige fordern und dafür auch konkrete Vorschläge machen. Zur PetitionBeitrag von Andreas Lutz

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Korruption: AfD-Film zerstört AWO und SPD……

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Korruption: AfD-Film zerstört AWO und SPD

Korruption: AfD-Film zerstört AWO und SPD

Dass die AfD nicht zimperlich mit den sogenannten „Altparteien“ umgeht, das ist bekannt. Mit einem aufwändigen Animationsfilm greift die AfD-Fraktion nun frontal die SPD und ihre parteinahe Arbeiterwohlfahrt (AWO) an. Ziel sei es, die Erkenntnisse aus dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss anschaulich zu veröffentlichen.

Die AfD-Fraktion wirft „Strafbares Geschäftsgebaren“ vor

Thomas de Jesus Fernandes, AfD-Obmann des Untersuchungsausschuss, erklärte dazu mittels einer Pressemitteilung: „Schon 2016 habe ich im Wahlkampf versprochen, die Verknüpfung von Politik und Wohlfahrt ganz genau zu durchleuchten. Nun haben die Bürger auch einen Anspruch darauf zu erfahren, was die AfD-Fraktion seitdem in dieser Angelegenheit getan hat. Seit Jahren kommt es immer wieder zu neuen Enthüllungen rund um fragwürdiges oder sogar strafbares Geschäftsgebaren in der Wohlfahrtspflege – vor allem in der Arbeiterwohlfahrt in unserem Bundesland.“https://www.youtube.com/embed/9y717ExK20k?feature=oembedAfD-Fraktion MVAWOFilmMallorcaSPDThomas de Jesus FernandesVideoAllgemeinDeutschlandGeld & KarriereKriminalitätMeck-PommPolitikSchwerin

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SachsenDringlichkeitsantrag: AfD will Mundschutzpflicht abschaffen

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SachsenDringlichkeitsantrag: AfD will Mundschutzpflicht abschaffen

Jörg Urban, Fraktionsvorsitzender der AfD in Sachsen, mit Mundschutz. Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/ZB/Archivbild
(Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/ZB/Archivbild)
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Dresden (dpa/sn) – Sachsens AfD will die Mundschutzpflicht in der Corona-Krise abschaffen. Einen entsprechenden Dringlichkeitsantrag kündigte Partei- und Fraktionschef Jörg Urban am Dienstag für die Landtagssitzung am Mittwoch an. Es gebe in Sachsen kaum noch Neuinfektionen. Deshalb müsse in den Schulen, im Handel und im öffentlichen Nahverkehr die Maskenplicht fallen. Die Schutzfunktion der Masken werde von Wissenschaftlern bezweifelt, hieß es von der AfD. Man setze mehr auf die Eigenverantwortung der Bürger.

Am Donnerstag will die AfD zudem die Einsetzung eines Corona- Ausschusses im Landtag beantragen. Die Opposition müsse in Entscheidungen der Regierung im Zusammenhang mit Corona einbezogen werden. Die Entscheidung zur Einschränkung der Grundrechte sei so gravierend, dass man eine öffentliche Debatte führen müsse. Gleiches gelte für die Verabschiedung von Hilfspaketen, weil es da um sehr viel Geld geht.

Urban sah keinen Zusammenhang zwischen den vergleichsweise niedrigen Infektionszahlen in Deutschland und den getroffenen Einschränkungen. Das Absenken der Infektionsrate habe es schon vor dem Lockdown gegeben, sagte Urban: „Der Lockdown war auf alle Fälle in der radikalen Form – wie die CDU ihn durchgeführt hat – unnötig.“ Die Maßnahmen hätten mehr Schaden als Nutzen verursacht.

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MERKEL GAB ANTIFA-ANHÄNGERN 1 MILLION EURO (+VIDEO)……….

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Redaktion

POLITIK & AKTUELLES

MERKEL GAB ANTIFA-ANHÄNGERN 1 MILLION EURO (+VIDEO)

27. Juni 2020

Einem Bericht der Nachrichtenplattform „Voice of Europe“ zufolge hat Bundeskanzlerin Angela Merkel Antifa-Anhänger mit einer Million Euro für ihre linke Propaganda gesponsert. Seit Donald Trump angekündigt hat, die „Antifa“ als terroristische Organisation zu deklarieren, werden die Rufe nach internationaler Verfolgung der gewalttätigen linken Extremisten der Antifa und ihrer Hintermänner immer lauter. Offiziellen Haushaltszahlen zufolge schließt das auch die deutsche Bundeskanzlerin ein.

Das Budget für das Kanzleramt von Angela Merkel beläuft sich im Jahr 2020 auf insgesamt 3,19 Milliarden Euro, von denen mehr als die Hälfte, also 1,82 Milliarden Euro, an das Bundesamt für Medien und Kultur gingen. Das Amt wurde 1998 von Gerhard Schröder geschaffen, obwohl das Grundgesetz kulturelle Angelegenheiten ausdrücklich den Ländern und nicht dem Bund überträgt. Trotz seiner Verfassungswidrigkeit dient es heute als eine Art Propagandaministerium der Bundeskanzlerin mit einer eigenen weltweiten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, der Deutschen Welle.

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Der ehemalige US-Botschafter in Berlin, Richard Grenell, hatte sich häufig über die pro-Iranische und anti-US-Berichterstattung der Deutschen Welle beschwert. Die Deutsche Welle hingegen bezeichnete Grenell als „Donald Trumps Agitator in Berlin“ – eine bemerkenswerte Art und Weise für das Netzwerk einer verbündeten Regierung, den US-Botschafter zu behandeln.

Merkel finanziert Soros NGO

Eine kleine parlamentarische Anfrage der AfD hat ergeben, dass über 1 Million Euro aus Merkels Propagandabudget 2019 an die von Soros finanzierte NGO „Neue deutsche Medienmacher“ (NdM) gingen, deren erklärtes Ziel es ist, die „Vielfalt“ im deutschen Journalismus zu erhöhen, in dem ethnische Minderheiten (Neudeutsche, Flüchtlinge, Migranten) in den Medien gefördert und „Sprachrichtlinien“ für Journalisten festgelegt werden. Merkels NdM-Förderung für 2020 beläuft sich nach Angaben der Bundesregierung bislang auf 291.000 Euro.

An der Spitze der NdM steht die linke „Spiegel“-Kolumnistin Ferda Ataman, die Konservative häufig mit offenbar rassistischen Äußerungen angegriffen hat. Die NdM vergeben jährlich einen Negativpreis für Berichterstattung, die sie als „unsensibel“ erachten, die „Goldene Kartoffel“. Kartoffel ist ein rassistisches Beiwort, das von Muslimen für ethnische Deutsche verwendet wird, ein Euphemismus für die muslimische Verunglimpfung „Kaffir“.

Die Bezeichnung „Kaffir“ gehört zu den schwersten Beleidigungen für Nichtgläubige der islamischen Welt, was in den USA der Verwendung des „N-Wortes“ gleichkommt. In Südafrika kann man für die Verwendung des „K-Wortes“ ins Gefängnis kommen. Nichtsdestotrotz verwenden Ataman und die Neuen deutschen Medienmacher den Begriff weiterhin und machen sich über seine rassistisch verleumderische Bedeutung lustig.

Während der Corona-Pandemie implizierte Ataman mit einem Tweet, dass deutsche Ärzte rassistisch seien und ethnische Deutsche bevorzugt behandeln würden –  eine Kontroverse, die in der medizinischen Gemeinschaft einen Sturm der Entrüstung auslöste.

Im April veröffentlichte Ataman auf der Webseite des linken „Bund der Antifaschistinnen“ einen Artikel, in dem sie ihre Unterstützung für die gewalttätige Antifa bekundete. Der Bund der Antifaschistinnen wurde von der bayerischen Polizei als extremistisch eingestuft und verlor kürzlich aufgrund seiner offensichtlichen politischen Agitation seine steuerliche Absetzbarkeit. Ataman verglich in ihrem Aufsatz die AfD mit den Nationalsozialisten und Faschisten und kündigte an, „dafür zu kämpfen, die Antifa sozialverträglich zu machen“.

Antifa-Angriffe auf AfD-Politiker

Im vergangenen Jahr wurde der Bundestagsabgeordnete Frank Magnitz von Antifa-Mitgliedern von hinten angegriffen und fast getötet. Verhaftungen gab es jedoch nicht. Im Februar 2019 veröffentlichte die Webseite der Antifa „Indymedia“ Mordanweisungen für AfD-Mitglieder und nur wenige Tage später wurden vier Mitglieder des AfD-Jugendflügels auf dem Weg zu einer Filmvorführung über das Warschauer Ghetto angegriffen, darunter ein jüdisches Mitglied, das sich „an die 1930er Jahre erinnert“ fühlte. Verhaftungen gab es damals ebenfalls nicht.

Die Amadeu Antonio Stiftung steht unter der Leitung der ehemaligen Stasi-Geheimagentin Anetta Kahane und wurde von Merkel im Jahr 2019 mit 1,1 Millionen Euro gefördert – dieses Jahr hat die „Stiftung“ bislang 837.000 Euro von der Kanzlerin erhalten. In einer Videoerklärung forderte der außenpolitische Sprecher der AfD, Petr Bystron, die deutsche Regierung auf: „Wie erklären Sie Ihren steuerzahlenden Bürgern, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel im Jahr 2019 über 1,2 Millionen Euro für rassistische, antideutsche NGOS ausgegeben hat, die die gewalttätige, extremistische Antifa unterstützen?“

Project Veritas enthüllt

James O’Keefe vom Project Veritas dokumentierte kürzlich US-Antifa-Mitglieder, die ihre Finanzierung durch von George Soros finanzierte NGOs anerkennen. Mehrere Mitglieder der gewalttätigen „BLM“-Unruhen in den USA haben nachweislich Verbindungen zu Soros-NGOs. In Deutschland scheint es die Bundesregierung zu sein, die Soros-NGOs mit Steuerzahler-Euros finanziert, die dann die Antifa und Aktivisten der extremen Linken finanzieren, um als Schattenarmee von Schwarzhemden zu fungieren und Gewalt gegen die politische Opposition auszuüben.

Der Undercover-Journalist Christian Jung hat die weitreichenden Verbindungen zwischen der Antifa und den lokalen Regierungen in Berlin, Hamburg, München und Bremen dokumentiert, die grafitti-bedeckte „Kulturzentren“ und illegale Besetzungen als Antifa-Hauptquartiere finanzieren und Gehälter und sogar Mieten für weit linke „Aktivisten“ zahlen, um die politische Opposition zu überwachen, zu schikanieren und zu bedrohen.

Zwei Zeugen haben ausgesagt, dass Angela Merkel ab 1980 als Propagandabeauftragte des Kommunistischen Jugendverbandes der DDR tätig war. Merkel bestreitet dies aber. Mehrere führende AfD-Politiker, darunter Beatrix von Storch, Alice Weidel und Petr Bystron, forderten Deutschland auf, dem Beispiel Donald Trumps zu folgen und die Antifa als terroristische Organisation zu bezeichnen. Linke Politiker und MSM-Journalisten scharten sich zur Verteidigung um ihre Antifa-Verbündeten. Die deutsche Regierung finanzierte linke NGOs mit Bezug zur Offenen Gesellschaft in den 2019er Jahren mit mindestens 9 Millionen Euro, wie die AfD-Abfrage ergab.https://www.youtube.com/embed/wfpQB6NAlRc?version=3&rel=1&fs=1&autohide=2&showsearch=0&showinfo=1&iv_load_policy=1&wmode=transparent


Quelle: watergate.tv

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Urlauber aus Corona-RisikogebietenBund und Länder einigen sich auf deutschlandweite Reisebeschränkungen

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Urlauber aus Corona-RisikogebietenBund und Länder einigen sich auf deutschlandweite Reisebeschränkungen

Ins Hotel nur mit Attest: Menschen aus Gebieten mit starkem Corona-Ausbruch brauchen einen negativen Test, um in Deutschland problemlos zu reisen.

Corona-Abstriche in einem eigens eingerichteten Testzentrum im Landkreis Gütersloh. 
Corona-Abstriche in einem eigens eingerichteten Testzentrum im Landkreis Gütersloh. FOTO: GUIDO KIRCHNER/DPA

Pünktlich mit dem Ferienbeginn im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen haben die Chefs von Bundeskanzleramt und Staats- und Senatskanzleien der Länder am Freitag einen Beschluss gefasst zum Umgang mit Reisenden aus einem Kreis mit hohem Infektionsgeschehen.

Demnach dürfen diese nur dann in Hotels und Ferienwohnungen untergebracht werden oder ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen, wenn sie mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass sie keine Infektion haben.

Das Attest „muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist“, heißt es darin. Als hohes Infektionsgeschehen gelten mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage.

Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) begrüßte die Einigung von Bund und Ländern über relativ einheitliche Reiseregeln. „Der Einsatz hat sich gelohnt. Gut, dass wir nun gemeinsame Regelungen aller Länder mit dem Bund dafür haben, wie wir Risiko-Vorsorge und Reisefreiheit miteinander verbinden“, sagte er der Deutschen Presse-

Nach dem Corona-Ausbruch im westfälischen Kreis Gütersloh beim Fleischproduzenten Tönnies hatten die meisten Bundesländer Reise-Einschränkungen für Menschen aus Corona-Hotspots beschlossen.

Zuvor hatten am Freitag weitere Länder Beherbergungsverbote oder andere Maßnahmen ausgesprochen. Wie diese jetzt mit dem Bund-Länder-Beschluss umgehen, war zunächst offen.
Laschet betonte: „Die Unsicherheit und Stigmatisierung bei Reisenden aus Gütersloh in den letzten Tagen dürfen sich nicht wiederholen. Corona besiegen wir nur miteinander, nicht gegeneinander.“

[Alle aktuellen Entwicklungen in Folge der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier in unserem Newsblog. Über die Entwicklungen speziell in Berlin halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.]

Schwesig rechtfertigt harte Linie Mecklenburg-Vorpommerns

Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) verteidigte den strikten Kurs ihres Landes, in dem Urlauber aus dem Kreis Gütersloh bereits zurückgeschickt worden waren. „Es ist nicht so, dass wir keine Gäste aus Risikogebieten haben wollen“, sagte sie am Freitagabend im ZDF. Es gehe aber um sicheren Tourismus. „Ich glaube, das kommt gut an bei den Gästen, aber auch bei den Einheimischen.

Ihr Land öffne sich Schritt für Schritt für den Tourismus, auch über den bisher noch ausgeschlossenen Tagestourismus werde nachgedacht, sagte Schwesig. Am Dienstag wolle ihr Kabinett entscheiden, ob etwa Touristen in Reisebussen eingelassen werden, weil auch bei ihnen Infektionsketten gut nachzuverfolgen seien.

Bayern empfängt wieder Gäste aus Warendorf 

Bayern als Vorreiter heißt unterdessen Gäste aus dem Kreis Warendorf, wo die Infektionen zurückgegangen sind, schon wieder willkommen. In mehreren Bundesländern müssen auch die eigenen Bürger, wenn sie aus dem Kreis Gütersloh nach Hause kommen, in Quarantäne.

In dem aktuellen Beschluss heißt es, gerade mit Blick auf die bevorstehende Urlaubssaison gelte es, bei regionalem Ausbruchsgeschehen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Wiederausbreitung des Coronavirus durch Reisen innerhalb Deutschlands zu verhindern. 

Kreis Gütersloh: Wenige Anzeichen für breite Ansteckung in der Bevölkerung

Gleichwohl solle die Reisefreiheit der Bürger sowie deren Planungssicherheit auch in den von lokalen Ausbruchsgeschehen betroffenen Gebieten soweit wie möglich erhalten bleiben.

Laut Robert Koch-Institut fiel im Kreis Warendorf die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage mit 47,9 wieder unter den entscheidenden Wert von 50. Auch im Kreis Gütersloh sank die Kennziffer weiter. Mit 177,7 Fällen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (davor 192,8) liegt der Wert aber weiter hoch. 

Gleichzeitig gibt es kaum Hinweise auf Ansteckungen in der breiten Bevölkerung außerhalb des Tönnies-Kosmos, wo der Ausbruch passiert war. Das teilte der Kreis am Freitagabend mit. Vom 19. bis 25. Juni seien 55 Fälle ohne Bezug zum Tönnies-Stammwerk in Rheda-Wiedenbrück bekannt geworden. Am Donnerstag seien noch 14 Fälle hinzugekommen, hieß es in einer Presse-Mitteilung. 

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Die Kritik an der Fleischindustrie wächst„Tönnies droht zum zweiten Ischgl zu werden“Alfons Frese

Bei Tests in einem Berufskolleg, eines von insgesamt sechs Testzentren, seien 2937 Menschen auf Corona untersucht worden, von denen waren 9 positiv. (dpa)

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